IQ-ZERT
Institut für
Qualitätssicherung
und Zertifizierung
GmbH & Co. KG
Uhlandstraße 10
53757 Sankt Augustin
Tel 0 22 41/168 158 8
Fax 0 22 41/168 346 4
Das Niveau der akkreditierten Zertifizierungsprüfung bei der IQ-ZERT liegt auf gleicher Höhe wie das der öffentlichen Bestellung und Vereidigung in Deutschland und ist zusätzlich international anerkannt.
Die Zertifizierung umfasst einen schriftlichen, einen mündlich/praktischen Teil sowie eine Kompetenzbewertung der Gutachten.
Sachverständige für die Wertermittlung von Immobilien werden von der IQ-ZERT folgende Prüfungsgebiete angeboten:
A1: Sachverständige für die Marktwertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien
A2: Sachverständige für die Markt- und Beleihungswertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien
B1: Sachverständige für die Marktwertermittlung von Wohn-, Gewerbe- und Spezialimmobilien
B2: Sachverständige für die Markt- und Beleihungswertermittlung von Wohn, Gewerbe- und Spezialimmobilien
Für alle Bereiche gilt:
Spätestens 4 Wochen vor Prüfungsteilnahme werden folgende Zertifizierungsunterlagen benötigt:
(die mit * gekennzeichneten Punkte können bis zur Ausstellung des Kompetenzzertifikats nachgereicht werden)
Sofern Sie weitere Informationen wünschen, bitten wir Sie einfach mit uns per Telefon, Mail oder Fax Kontakt aufzunehmen - wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.
Zertifizierungsunterlagen können Sie über das Kontaktformular anfordern.
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
Eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zur Zertifizierung durch die IQ-ZERT für den Bereich „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“.
Die Zulassung zur schriftlichen/mündlichen Prüfung erfolgt wenn:
Teilgebiete
A1: Sachverständige für die Marktwertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien
A2: Sachverständige für die Markt- und Beleihungswertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien
B1: Sachverständige für die Marktwertermittlung von Wohn-, Gewerbe- und Spezialimmobilien
B2: Sachverständige für die Markt- und Beleihungswertermittlung von Wohn, Gewerbe- und Spezialimmobilien
Eingangsvoraussetzungen
Allgemeine Eingangsvoraussetzungen
Studium / Berufsausbildung
Kandidaten mit einem staatlich anerkannten Hochschulabschluss einer einschlägigen Fachrichtung, z. B. der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Geodäsie, der Geographie, der Wirtschaftswissenschaften, der Immobilienbewertung, der Immobilienwirtschaft, des Immobilienmanagements, der Finanzwirtschaft oder der Rechtswissenschaften.
Alternativ zum Studium kommt als Vorbildung grundsätzlich auch eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Bezug zur Immobilienwirtschaft in Frage. Als Ausbildungsbereiche für eine sachgebietsbezogene abgeschlossene Berufsausbildung kommen insbesondere in Betracht: Architektur-, Bau-, Vermessungs- und Liegenschaftswesen; Immobilien- und Betriebswirtschaft; Finanz- und Versicherungswirtschaft; Kaufmännische Ausbildungen.
Im Einzelfall können Antragsteller eine Überprüfung der gleichwertigen Eignung zu der oben genannten Qualifikation beantragen, wenn z. B. in Umfang sowie Anspruch überdurchschnittlichem Gutachterleistungen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung nachgewiesen werden
Praktische Tätigkeit
Antragsteller weisen folgende praktische Tätigkeit als Sachverständige im Zertifizierungsbereich nach:
3 Berufsjahre mit Erfahrungen bei der Erstellung von Gutachten im Bereich der Immobilienbewertung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung,
5 Berufsjahre mit Erfahrungen bei der Erstellung von Gutachten im Bereich der Immobilienbewertung innerhalb der letzten 7 Jahre vor Antragstellung.
Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse
Ergänzend zu den Anforderungen müssen Kandidaten zusätzliche Fachkenntnisse im Bereich der Immobilienbewertung (Grundlagenkenntnisse - im Prüfstoffverzeichnis mit dem Grad 1 gekennzeichnet) nachweisen.
Anrechnungsfähig sind einschlägige fachliche Aus- und Fortbildungen, Lehrgänge oder Seminare mit einem Gesamtumfang von mindestens
wobei die Unterrichtseinheiten eine Länge von mindestens 45 Minuten haben müssen. Der Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse muss mit einer Prüfung abschließen.
Die Anerkennung von Qualifizierungen im Zertifizierungsbereich im Rahmen eines Studiums ist auf Antrag möglich. Über deren Anerkennung entscheidet die Zertifizierungsstelle.
Übergangsregelung
Verfügen Antragsteller nicht über alle Voraussetzungen - insbesondere noch nicht über die Berufspraxis - so kann zunächst ein Zertifikat im nicht akkreditierten Bereich erworben werden. Dieses kann nach Erfüllung aller Voraussetzungen dann in ein Zertifikat im akkreditierten Bereich überführt werden. Regeln hierzu im QM-Anhang SV-Bau 3-035-K 09:Delta-Prüfung.
Prüfungsablauf
Prüfungsleistungen sind:
Schriftliche Prüfungsleistungen
In den schriftlichen Prüfungen weisen Prüfungskandidaten nach, dass sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Sachgebietes Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können.
Die schriftliche Prüfung besteht aus 3 Teilen:
Fragen zu den Grundlagen des Zertifizierungsgebietes und zu Rechtsfragen (mindestens 2 Std).
Zwei Wertermittlungen zur Gutachtenerstellung nach Vorgabe und eine Sonderaufgabe (mindestens 2 Std).
Die Analyse eines fehlerhaften Gutachtens (mindestens 1 Std).
Alle schriftlichen Prüfungsteile werden bei der Bewertung gleich gewichtet.
Mündliche Prüfungsleistungen
Bei der mündlichen Prüfung soll der Prüfungskandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner wird festgestellt, ob der Prüfungskandidat über ein dem Stand der ausgeübten Tätigkeit entsprechendes Grundlagenwissen verfügt und dies anwenden kann. Die Dauer je Prüfungskandidat und Fachgebiet liegt zwischen 30 und 40 Minuten. Die Prüfungsfragen werden aus dem Prüfungsfragenpool entnommen.
Kompetenzbewertung der Gutachten
Prüfungskandidaten weisen ihre besondere Sachkunde durch Vorlage bereits erstellter Gutachten nach, die in der Regel nicht älter als zwei Jahre sind.
Für die Kompetenzbewertung der Gutachten füllen KJandidat die Liste der chronologischen Zusammenstellung der Gutachten aus. Je nach Zertifizierungsbereich (A1, A2, B1, B2) werden 4, 5 oder 6 Gutachten überprüft.
Einzureichende Gutachten:
Bereich A1 – Marktwertermittlung Wohn- und Gewerbeimmobilien
Hier werden folgende 4 Marktwertgutachten vorgelegt:
Mindestens eins der vorgenannten Gutachten muss sich auf ein Grundstück oder grundstückgleiches Recht beziehen, an dem eine wertbeeinflussende dingliche Belastung oder Begünstigung (z. B. Wohnungsrecht, Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Reallast, Erbbaurecht) oder eine wertbeeinflussende öffentlich-rechtliche Belastung oder Begünstigung (z. B. Baulast) begründet ist.
Bereich A2 – Markt- und Beleihungswertermittlung Wohn- und Gewerbeimmobilien
Wie A1 + ein Zusatzgutachten als vollumfängliches Beleihungswertgutachten. Zusätzlich wird eins der 4 Gutachten nach A1 ebenfalls zusätzlich als vollumfängliche Beleihungswertgutachten grundsätzlich nach BelWertV vorgelegt. Wird von der BelWertV abgewichen, so muss die zugrunde gelegte Vorschrift den Anforderungen des § 16, Abs.2, Satz 1 bis 3 PfandBG genügen.
Bereich B1 – Marktwertermittlung Wohn-, Gewerbe- und Spezialimmobilien
Hier werden folgende 5 Marktwertgutachten vorgelegt:
Mindestens eins der vorgenannten Gutachten muss sich auf ein Grundstück oder grundstückgleiches Recht beziehen, an dem eine wertbeeinflussende dingliche Belastung oder Begünstigung (z. B. Wohnungsrecht, Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Reallast, Erbbaurecht) oder eine wertbeeinflussende öffentlich-rechtliche Belastung oder Begünstigung (z. B. Baulast) begründet ist.
Bereich B2 – Markt- und Beleihungswertermittlung Wohn-, Gewerbe- und Spezialimmobilien
Wie B1. Zusätzlich wiutachten nach B1 eingereicht. Zwei der Gutachten werden als vollumfängliche Beleihungswertgutachten grundsätzlich nach BelWertV vorgelegt. Wird von der BelWertV abgewichen, so muss die zugrunde gelegte Vorschrift den Anforderungen des § 16, Abs2, Satz 1 bis 3 PfandBG genügen.
Durch die Kompetenzbewertung der Gutachten wird in der Regel die sachlich und fachlich korrekte Anwendung des Fachwissens kontrolliert. Die eingereichten Gutachten müssen vom Prüfungskandidaten eigenverantwortlich, persönlich und fachlich weisungsfrei erstellt und unterzeichnet worden sein.
In der Kriterienliste zur Erstellung von Gutachten werden KO-Kriterien genannt. Wird gegen diese verstoßen, so sind neue Gutachten einzureichen. Wird nicht gegen diese Kriterien verstoßen, dennoch aber die erforderliche Mindestprozentzahl nicht erreicht, so können die Gutachten nachgebessert werden.
Das Prüfungsergebnis wird im Gesamten mit „bestanden“, „nicht bestanden“ gewertet.
Darüber hinausgehend können Empfehlungen ausgesprochen werden, die bei der Rezertifizierung überprüft werden. Empfehlungen können z.B. sein, dass der Besuch einer Weiterbildung mit bestimmtem Themenschwerpunkt nachgewiesen wird.
Die Zertifizierungsprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und mündliche Teilprüfung bestanden wurden sowie die Kompetenzbewertung der Gutachten positiv war.
Wiederholung der Prüfungen
Nicht bestandene Prüfungsteile können höchstens zweimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nur auf Antrag möglich (formlos). Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Eine nicht bestandene Prüfung oder nicht bestandener Prüfungsteil (schriftlich oder mündlich) muss/müssen innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.
Anrechnung einer öffentlichen Bestellung und/oder von bestehenden Zertifikaten
Sachverständige, die im entsprechenden Zertifizierungsbereich auf der Basis einer qualifizierten Prüfung (z.B. öffentliche Bestellung und Vereidigung, zertifiziert oder nachweislich anderweitig qualifiziert ausgebildet) verweisen können, können über das reduzierte Verfahren Kompetenzbewertung der Gutachten und mündlichen Prüfung) zertifiziert werden. In diesem Fall entfällt die schriftliche Prüfung sofern die Inhalte durch die Vorgängerprüfung abgedeckt sind.
Die Qualität der Prüfung muss vom Sachverständigen in diesen Fällen nachgewiesen werden. Dies wird von der IQ-ZERT geprüft und bestätigt. Die Delta-Prüfung ist im reduzierten Verfahren unter QM-Anhang SV-Bau 3-035-K 09
Deltaprüfung beschrieben.
Zertifikaterteilung
Sind die Eingangsvoraussetzungen erfüllt, erhalten Sachverständige nach bestandener Prüfung ein Zertifikat bzw. ein Kompetenzzertifikat und einen Stempel – auf Wunsch auch einen gebührenpflichten Ausweis, die Sie als kompetente und geprüfte Sachverständige auf dem Zertifizierungsgebiet ausweisen. Das Zertifikat hat im Regelfall eine Laufzeit von 5 Jahren (ohne Akkreditierungslogo zunächst ein Jahr). Dabei handelt es sich um ein Nutzungsrecht. Zertifikat, Stempel und ggf. Ausweis bleiben Eigentum der IQ-ZERT und müssen mit Ende der Zertifizierung zurückgeschickt werden.
Überwachungsverfahren
In der Folgezeit unterliegt der Zertifizierte dem gebührenpflichtigen Überwachungsverfahren durch die IQ-ZERT. Es werden 3 Tage Weiterbildung pro Zertifizierungsjahr nachgewiesen und es werden 1-mal zur Mitte der Zertifikatslaufzeit ein Gutachten und zum Ende zwei weitere Gutachten überprüft. Das Zertifizierungsjahr läuft ab Datum der Zertifizierung abweichend vom Kalenderjahr. Der Zertifizierte wird zum Anfang des nächsten Zertifizierungsjahres automatisch angeschrieben.
Rezertifizierung
Die Rezertifizierung dient zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats um weitere 5 Jahre. Dafür weist der zertifizierte Sachverständige rechtzeitig vor Ablauf der Zertifikatsgültigkeit in einer mündlichen Prüfung analog der mündlichen Erstzertifizierungsprüfung nach, dass er die aktuellen fachlichen Anforderungen im Zertifizierungsgebiet weiterhin erfüllt.
Deltaprüfung
Existieren bereits Vorgängerqualifikationen aufgrund von Prüfungen, die nach ähnlichen Strukturen durchgeführt wurden, prüft die IQ-ZERT, ob ggf. Prüfungsanteile anerkannt werden können und nicht erneut absolviert werden müssen. Die Gutachtenprüfung und die mündlichen Prüfung finden aber regelmäßig statt.
Zulassungsvoraussetzungen und Antragstellung
Voraussetzung für die Rezertifizierung ist der positive Abschluss der Überwachungsmaßnahmen, d.h. der Nachweis der jährlichen Weiterbildung und die positive Bewertung der Überwachungsgutachten. Der Antrag auf Zulassung zur Rezertifizierungsprüfung ist rechtzeitig vor Ablauf der Zertifizierung bei der Zertifizierungsstelle einzureichen. Alle weiteren Unterlagen liegen der Zertifizierungsstelle vor; eine Aktualisierung wird insoweit erforderlich, sofern sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben.
Rezertifizierungsprüfung
Der zertifizierte Sachverständige weist im Rahmen einer mündlichen Prüfung analog den Regeln der mündlichen Zertifizierungsprüfung für die Zertifizierung nach, dass sein Fachwissen dem aktuellen Stand des Zertifizierungsgebiets entspricht. Inhalt der mündlichen Prüfung sind insbesondere die das Zertifizierungsgebiet betreffenden Neuerungen entsprechend Prüfstoffverzeichnis. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat für die Bereiche A1 und B1 30 Minuten; für die Bereiche A2 und B2 45 Minuten.
Wiederholung
Bestehen Kandidaten die mündliche Rezertifizierungsprüfung nicht, so kann diese höchstens zweimal wiederholen. Wird eine noch ausstehende oder nicht bestandene Rezertifizierungsprüfung nicht innerhalb von 1 Jahr nachgeholt, so kann später eine Wiederaufnahme erfolgen. Innerhalb dieser Zeit ist die Zertifizierung ausgesetzt. Im Falle einer Aussetzung darf der zertifizierte Sachverständige nicht aktiv mit der Zertifizierung (Zertifikat), dem Stempel und dem digitalisierten Stempelabdruck werben.
Zertifikatsverlängerung bei der Rezertifizierung
Hat der Kandidat die Rezertifizierungsprüfung bestanden, so verlängert sich der Gültigkeitszeitraum seiner Zertifizierung um 5 Jahre. Wird keine neue Rezertifizierung beantragt, erlischt die Zertifizierung automatisch.
Mitgeltende Dokumente
Zusätzlich können folgende Dokumente angefragt werden: