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Bewertung von Schäden an Gebäuden (Bau Bereich 2) incl. Teilgebiete

Das Niveau der akkreditierten Zertifizierungsprüfung bei der IQ-ZERT liegt auf gleicher Höhe wie das der öffentlichen Bestellung und Vereidigung in Deutschland und bietet zusätzlich die internationale Anerkennung.

Zertifizierung als Sachverständiger im SV Bau Bereich "Schäden an Gebäuden" bzw. Teilgebiet

Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zur akkreditierten Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024:2012 über die IQ-ZERT.

 

Mögliche Teilgebiete:

  • Feuchte- und Schimmelpilzschäden
  • Dachdecker- und Spenglerhandwerk
  • Baugrundbedingte Schäden, Schäden im Erd- und Straßenbau, Bauwerksdokumentation als vorsorgliche Beweissicherung
  • Wintergärten, Fenster, Türen, Tore, vorgehängte Fassaden
  • Beweissicherung
  • Bewertung von Brand-, Sturm, Leitungswasser-, Explosions- und Elementarschäden
  • Beton-, Stahlbetonbau, Baustatik
  • Dachabdichtung, Dachbegrünung
  • Schadstoffe in Gebäuden und im Boden
  • Wärmedämmverbundsysteme, Fassaden, Putze
  • Photovoltaikanlagen
  • Abdichtung erdberührter Bauteile
  • Witterungsbeanspruchte Bauwerksabdichtung
  • Fliesenleger-, Estrichhandwerk, Bodenbeläge
  • Sanitär, Heizung, Klima
  • Mauerwerk- und Stuckarbeiten
  • Mauerwerk - Beton - Stahlbeton

Qualifizierte Tätigkeit und "Besondere Sachkunde"

Nachweis einer qualifizierten Tätigkeit die geeignet war, die notwendigen Praxiskenntnisse für die Tätigkeit von Sachverständigen zu vermitteln. In diesem Zeitraum weißen die Sachverständigen für drei Jahre, zumindest nebenberuflich, die sachverständige Tätigkeit im Zertifizierungsbereich nach.

Die "Besondere Sachkunde" beinhaltet auch die Fähigkeit, den eigenen Kenntnisstand gegen die "speziellen Kenntnisse" von Spezialsachverständigen abzugrenzen. Bei der Erfordernis „spezieller Kenntnisse“ müssen Sachverständige Spezialsachverständige auswählen, ihre Aufgabenstellung präzisieren, ihre Tätigkeit koordinieren und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen bewerten und in die eigenen Beurteilungen einarbeiten können.

Die Zertifizierungsprüfung kann nur ablegen, wer folgende Nachweise vorlegt:

1. Einschlägiges abgeschlossenes und anerkanntes Studium

oder

2. die geforderte Berufserfahrung sowie die geforderte Praxis in der Sachverständigentätigkeit

zu 1. Studium

Ein Antrag wird zugelassen bei Nachweis eines staatlich anerkannten Hochschulabschlusses in der Fachrichtung Bauwesen oder Architektur oder einer anderen für den Zertifizierungsbereich geeigneten ingenieurwissenschaftlich geprägten Fachrichtung.

zu 2. Berufsausbildung

Alternativ zum Studium kommt als Vorbildung grundsätzlich auch eine sachgebietsbezogene abgeschlossene Berufsausbildung einer einschlägigen Fachrichtung mit Zusatzqualifikation zum Techniker oder Meister in Betracht.

Praktische Tätigkeit

Sachverständige weisen eine mindestens 2-jährige sachverständige Tätigkeit als im Zertifizierungsbereich nach.

Zusatzqualifizierung

Ergänzend erbringen Sachverständige einen Nachweis über Zusatzqualifizierungen im Zertifizierungsbereich, die sich auf die Tätigkeit als Sachverständige für Schäden an Gebäuden beziehen. Anrechnungsfähige Zusatzqualifikationen können Fachfortbildungen, Lehrgänge oder Seminare mit einem Gesamtumfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten sein.

Die Anerkennung von Qualifizierungen im Zertifizierungsbereich im Rahmen eines Studiums ist auf Anfrage bei der Zertifizierungsstelle möglich. Über deren Anerkennung entscheidet die Zertifizierungsstelle.

 

Prüfungsablauf

Die Prüfung umfasst drei Teile

  • schriftlich
  • mündlich
  • Referenzgutachten

Schriftliche Prüfung:

Die Bestandteile der schriftlichen Prüfung werden nachfolgend beschrieben:

Teil I: Gutachtenerstellung / -analyse zu vorgegebenen Bauschadenssachverhalten

Der Kandidat erhält mindestens 2 Fallbeschreibungen zu vorgegebenen Gebäuden mit Bauschäden und muss ein Kurzgutachten erstellen.

Fragen, die sich generell auf das Thema Gutachtenerstellung / -analyse beziehen, sind ebenso zulässig und in die Bewertung einzubeziehen.

Teil II: Einzelfragen

Bearbeitung von Einzelfragen zu unterschiedlichen Themen aus dem Prüfstoffverzeichnis.

Für die Beantwortung der Fragen genügt in aller Regel eine verbale und in der Sache korrekte Beantwortung. In einzelnen Prüfungsbereichen können Fragen enthalten sein, die eine kurze rechnerische Nachweisführung bedingen.

Mündliche Prüfung:

Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfungskandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Der Prüfbereich wird durch das Prüfstoffverzeichnis bestimmt und durch einen Fragenkatalog konkretisiert.

Ebenso zulässig und in die Bewertung einzubeziehen sind:

  • Fragen, die sich auf die eingereichten Referenzgutachten beziehen können,
  • ergänzende bzw. vertiefende Zusatzfragen,
  • Fragen zu konkreten Bauschadensfällen, die dem Kandidaten in der mündlichen Prüfung vorgelegt werden.

Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat über ein dem Stand der ausgeübten Tätigkeit entsprechen­des Grundlagenwissen verfügt und dies anwenden kann.

Die Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten und soll 45 Minuten nicht überschreiten.

Referenzgutachten:

Kandidaten reichen eine Gutachtenliste mit 8 eigenverantwortlich bearbeiteten Referenzgutachten ein. Aus der Liste werden 3 Gutachten ausgewählt. Diese Gutachten werden von den Sachverständigen eingeschickt und vom Prüfungsausschuss ausgewertet.

Die Referenzliste muss Gutachten mit unterschiedlichen Schadensfällen aufweisen, wobei vor allem die Bereiche Bauphysik, Baukonstruktion, Bauteile und Baustoffe abgedeckt werden müssen.

Bei Teilbereichszertifizierungen kommen die Gutachten aus dem jeweiligen Teilbereich.

Bestehen und Nichtbestehen einer Prüfung

Eine Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens 70% der möglichen Punkte erreicht werden. Nicht bestandene Prüfungsteile können 2 Mal wiedergeholt werden.

Kompetenzzertifikatserteilung

Sind die Eingangsvoraussetzungen erfüllt, erhalten Sachverständige nach bestandener Prüfung ein Kompetenzzertifikat Stempel, auf Wunsch Sachverständigenausweis. die sie als kompetente und geprüfte Sachverständige auf dem Zertifizierungsgebiet ausweisen. Das Zertifikat hat im Regelfall eine Laufzeit von 5 Jahren. Dabei handelt es sich um ein Nutzungsrecht. Zertifikat, Stempel, Sachverständigenausweis bleiben Eigentum der IQ-ZERT und müssen mit Ende der Zertifizierung zurückgeschickt werden.

Überwachungsverfahren

In der Folgezeit unterlieg Zertifizierte dem gebührenpflichtigen Überwachungsverfahren durch die IQ-ZERT. Es werden mindestens 3 Tage Weiterbildung pro Jahr (ab Zertifizierungsbeginn) nachgewiesen und es werden 1-mal zur Mitte der Zertifikatslaufzeit weitere Gutachten überprüft.

Bei Nichterfüllung einzelner Teile der Überwachung, können zusätzlich Auflagen erteilt werden - z.B. Einzel-Fachgespräche.

Rezertifizierung

Mit Ablauf des Zertifikats besteht die Möglichkeit der Rezertifizierung. Wurden alle Bedingungen des Überwachungs&hsy;verfahrens erfüllt besteht diese im Regelfall aus einer Gutachtenüberprüfung und einem Fachgespräch.

Existieren bereits Vorgängerqualifikationen aufgrund von Prüfungen, die nach ähnlichen Strukturen durchge­führt wurden, prüft die IQ-ZERT, ob ggf. Prüfungsanteile anerkannt werden können und nicht erneut absolviert werden müssen. Die Gutachtenprüfung und die mündlichen Prüfung finden aber regelmäßig statt.

Mitgeltende Dokumente:

  • QM-Anhang SV Bau 3 - 020-K 05 Gebührenordnung
  • QM-Anhang SV Bau 4 - 160-K 09 Antrag
  • QM-Anhang SV Bau 4 - 210-K 09 Vertrag
  • QM-Anhang SV Bau 4 - 042-K 09 Chronologische Zusammenstellung der Gutachten Bereich Bau 2

Zusätzlich können folgende Dokumente angefragt werden:

  • QM-Anhang SV Bau 3 - 030-K 09 Prüfungsordnung
  • QM-Dokument SV 1-090-K 09 Antragsverfahren
  • QM-Dokument SV 3 -040-K14 Zeichensatzung
  • QM-Dokument SV 5 -060-K 14 Rechte und Pflichten des zertifizierten Sachverständigen